Außerordentliche Kündigung bei privater Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 07.12.2011, IV ZR 50/11 und IV ZR 105/11
Pressemitteilung des BGH Nr. 195 vom 07.12.2011

Der BGH hat mit Urteil vom 07.12.2011 entschieden, dass ein privater Krankenversicherer berechtigt ist, eine Krankenversicherung, die die gesetzlichen Anforderungen der Versicherungspflicht in der Kranken-versicherung erfüllt, außerordentlich zu kündigen. Eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzuges ist nicht möglich, möglich ist aber eine außerordentliche Kündigung wegen anderer schwerer Verletzungen durch den Versicherungsnehmer.